Hier informieren wir Sie über die Allgemeine Geschäftsbedingungen für Immobilienverwaltungsaufträge, Maklerverträge/Alleinaufträge für Immobilienverwaltung, Immobilienvermietung und Immobilienverkauf durch die 023-Hausverwaltung GmbH mit Sitz in 58453 Witten.
§1 Geltungsbereich
1.1: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „023-HV-AGB“) gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen der 023-Hausverwaltung GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber, die den Nachweis einer Immobilienverwaltung oder die den Nachweis eines Kauf- oder Mietinteressenten oder die Vermittlung eines Kauf- oder Mietvertragsabschlusses zum Gegenstand haben (nachfolgend „Vertrag“).
Geschäftsgegenstände sind die Verwaltung von Immobilien oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages und/oder die Vermittlung eines Vertrages über bebaute und unbebaute Grundstücke, insbesondere Industrie- und Gewerbeobjekte, Renditeobjekte, Wohngebäude, land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften sowie über Wohnräume und gewerbliche Räume, insbesondere Büroetagen und Ladenlokale, ferner auch über Unternehmen und über Beteiligungen an Unternehmen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich auf die Verwaltung von Immobilien mit allen möglichen Nutzungsverhältnissen und den Nachweis und/oder die Vermittlung eines Erwerbs, einer Veräußerung, einer An- und Vermietung und sonstigen Verwertung benannter Objekte.
1.2: Diese 023-HV-AGB gelten unabhängig von der Art des Zustandekommens des Vertrags.
1.3: Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen 023-HV-AGB.
§2 Auftrag/Vertragsschluss
2.1: Durch die Anforderung eines Angebotes, mittels unseres Onlineformulars, erklärt sich der Interessent einverstanden, dass er vor Erhalt unseres Angebotes, durch die 023-Hausverwaltung GmbH telefonisch kontaktiert wird.
2.2: Unsere Angebote sind bis zur persönlichen Prüfung durch die 023-Hausverwaltung GmbH vor Ort unverbindlich und freibleibend. Irrtum und Zwischenverwertung sind ausdrücklich vorbehalten.
2.3: Unsere Angebote sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt, von ihm vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten, es sei denn, dass wir unsere schriftliche Genehmigung zur Weitergabe erteilt haben.
2.4: Wir sind berechtigt, sämtliche Angebote und Informationen auch Dritten zu unterbreiten/erteilen.
2.5: Der Vertrag zwischen der 023-Hausverwaltung GmbH und dem Auftraggeber kommt durch Annahme eines schriftlichen Auftrags des Auftraggebers durch die 023-Hausverwaltung GmbH zustande.
2.6: Es steht der 023-Hausverwaltung GmbH frei, einen Auftrag des Auftraggebers abzulehnen.
2.7: Abweichend von § 2.4. kommt ein Vertrag auch zustande, wenn der Auftraggeber die Tätigkeit der 023-Hausverwaltung GmbH in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlung oder den erfolgreichen Nachweis eines Kauf- oder Mietinteressenten anfallende Provision in Anspruch nimmt. Dasselbe gilt, wenn die 023-Hausverwaltung GmbH aufgrund Veranlassung durch den Auftraggeber tätig wird.
§3 Pflichten des Auftraggebers
3.1: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Verwaltungs-, Verkaufs- oder Vermietungsbemühungen der 023-Hausverwaltung GmbH zu unterstützen, insbesondere durch Angabe und Herausgabe sämtlicher bei ihm vorhandenen, der Verwaltung, dem Verkauf oder die Vermietung unterstützenden Informationen und Unterlagen. Für den Zweck des Verkaufs,der Vermietung oder zu Werbezwecke auf der Webseite des Auftragnehmers, ermächtigt der Auftraggeber die 023-Hausverwaltung GmbH, diese Informationen und Unterlagen einschließlich Fotos und Ansichten von dem in dem Vertrag bezeichneten Grundstück, der Immobilie (nachfolgend „Vertragsobjekt“) gegenüber Kauf- oder Mietinteressenten sowie für die Werbung zu verwenden.
3.2: Der Auftraggeber hat die 023-Hausverwaltung GmbH unverzüglich über alle maßgeblichen Umstände und Entwicklungen hinsichtlich des Vertragsobjekts, insbesondere über eine anderweitige (beabsichtigte) Veräußerung, Verfügung, Vermietung oder Verpachtung sowie die Aufgabe der Verkaufs- oder der Vermietungsabsicht zu unterrichten. Unterlässt er dies, ist er der 023-Hausverwaltung GmbH zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.
3.3: Der Auftraggeber bevollmächtigt die 023-Hausverwaltung GmbH hiermit zur Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten, die Versicherungsunterlagen, Baugenehmigungsunterlagen und alle sonstigen behördlichen Akten, in denen das Vertragsobjekt dokumentiert ist, ebenso zum Einholen von Auskünften bei der für das Vertragsobjekt zuständigen Hausverwaltung. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die nötigen Unterlagen und Informationen, wie bestehende Miet- oder Pachtverträge, der 023-Hausverwaltung für die Dauer dieses Auftrags in Kopie zu überlassen sowie der 023-Hausverwaltung GmbH und Kauf- oder Mietinteressenten den Zugang zu dem Vertragsobjekt zu gewähren.
3.4: Weist die 023-Hausverwaltung GmbH einen Kauf- oder Mietinteressenten nach, der dem Auftraggeber bereits bekannt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, den erteilten Nachweis innerhalb von 5 Werktagen schriftlich, per Telefax oder E-Mail (nachfolgend „Textform“) zurückzuweisen.
3.5: Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vor Abschluss eines Kauf-, Pacht- oder Mietvertrags (nachfolgend „Hauptvertrag“) bei der 023-Hausverwaltung GmbH zu erkundigen, ob die 023-Hausverwaltung GmbH den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, so kann er der 023-Hausverwaltung GmbH nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt.
3.6: Der Auftraggeber ist verpflichtet, der 023-Hausverwaltung GmbH unverzüglich vom Zustandekommen eines Hauptvertrags bezüglich des Vertragsobjekts zu benachrichtigen und der 023-Hausverwaltung GmbH auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des jeweiligen Hauptvertrags zu übermitteln.
3.7: Ist uns ein Alleinauftrag erteilt worden, verpflichtet sich unser Auftraggeber, während der Laufzeit des Vertrages, neben uns keine weiteren Makler einzuschalten.
§4 Rechte und Pflichten der 023-Hausverwaltung GmbH
4.1: Die 023-Hausverwaltung GmbH ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers weitere Vertriebspartner einzuschalten.
4.2: Die 023-Hausverwaltung GmbH ist berechtigt, auch für den Kauf- oder Mietvertragsinteressenten provisionspflichtig tätig zu werden („Doppeltätigkeit“), soweit dies keine Interessenkollision begründet. Sofern die 023-Hausverwaltung GmbH für den Kauf- oder Mietvertragsinteressenten tätig wird, wird er dies dem Auftraggeber in Textform mitteilen. Seine Tätigkeit für den Kauf- oder Mietvertragsinteressenten hat die 023-Hausverwaltung GmbH streng unparteilich auszuüben.
4.3: Die 023-Hausverwaltung GmbH wird den Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Vermarktungsbemühungen und Vermarktungschancen in Textform unterrichten. Sie wird dem Auftraggeber von allen Umständen in Kenntnis setzen, die für dessen Entscheidung hinsichtlich eines Vertragsschlusses von Bedeutung sein können.
§5 Vergütung für Maklertätigkeiten, Verwaltungstätigkeiten
5.1: Der Auftraggeber verpflichtet sich, an die 023-Hausverwaltung GmbH eine Provision in der vertraglich vereinbarten Höhe zu bezahlen. Die nachträgliche Minderung des Kaufpreises für den Vertragsobjekt berührt den Provisionsanspruch nicht.
5.2: Sowohl für die Vermittlung als auch für den Nachweis eines Kauf- oder sonstigen Erwerbsvertrages, insbesondere auch eines sog. Share-Deals, ist vom Verkäufer oder vom Käufer eine Provision in Höhe von je 7,14 % des Gesamtkaufpreises einschließlich aller mit dem Erwerb zusammenhängenden Nebenabreden oder Ersatzgeschäfte, wie beispielsweise Kauf statt Miete o. ä., inklusive Umsatzsteuer zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Bei Verkauf auf Rentenbasis gilt als Kaufpreis der Barpreis zuzüglich des kapitalisierten Rentenzinses (Kapitalbarwert der Rente). Bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten beträgt die Provision 7,14 % vom Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer. Ist ein solcher nicht vereinbart, tritt an dessen Stelle nach unserer Wahl entweder der 25-fache Jahreserbbauzins oder der zu errechnende Kapitalbarwert des Erbbaurechtes. Bei der Berechnung des Kapitalbarwertes ist der marktübliche Effektivzinssatz für Hypothekendarlehen mit einer Zinsfestschreibung von 10 Jahren bei 100 % Auszahlung anzusetzen.
5.3: Für die Vermittlung von gewerblichen Miet-, Pacht und vergleichbaren Nutzungsverträgen sowie für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge hat der Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigte bei Verträgen mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren eine Provision von 2,38 Monatsnettomieten inklusive Umsatzsteuer zu zahlen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren hat der Mieter eine Provision in Höhe von 3,57 Monatsnettomieten inklusive Umsatzsteuer zu zahlen. Optionsrechte gelten als Verlängerung der Laufzeit im Umfang des Rechts auf Vertragsverlängerung.
Bei Vereinbarung einer Staffelmiete wird die Provision nach der monatlichen Durchschnittsmiete der Gesamtlaufzeit errechnet.
5.4: Bei erfolgreicher Vermietung von Wohnraum erhalten wir vom Mieter eine Provision von 2,38 Monatsmieten inklusive Umsatzsteuer.
5.5: Für die Vermittlung eines Vorkaufsrechtes erhalten wir bei Ausübung des Vorkaufsrechtes vom Berechtigten eine Provision in Höhe von 3,57 % des Verkehrswertes des Gesamtobjektes inklusive Umsatzsteuer.
5.6: Uns steht auch dann die Provision gemäß Ziff. 5.2 bis 5.5 zu, wenn ein wirtschaftlich gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt.
5.7: Uns steht ferner die Provision zu, wenn der Angebotsempfänger unser Angebot an einen Dritten ohne unsere Zustimmung weitergibt und dieser den Kauf-, Erwerbs- oder Mietvertrag abschließt bzw. wenn der Angebotsempfänger als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter eines Dritten in eigenem Namen erwerben, kaufen, mieten oder pachten lässt. Als Dritte gelten sowohl Ehepartner und Familienangehörige als auch juristische Personen, die durch den Angebotsempfänger repräsentiert werden.
5.8: Alle Provisionen sind verdient und fällig zum Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des vermittelten und/oder nachgewiesenen Geschäfts.
Die Rechnungsstellung für die Vermittlung von Objekten erfolgt direkt durch die 023-Hausverwaltung GmbH.
5.9: Der Provisionsanspruch des Maklers wird mit Abschluss eines formwirksamen Hauptvertrags mit dem von dem Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Hauptvertrags erst nach Beendigung des Vertrages, aber aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt.
5.10: Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils an Vertragsobjekt oder die Einräumung von Erbbaurechten und ähnlichen Rechten sowie die Übertragung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem in dem Vertrag genannten Zweck wirtschaftlich entspricht.
5.11: Sofern und soweit sich der Käufer/Mieter zur (teilweisen) Zahlung der Maklerprovision in dem provisionsbegründenden Hauptvertrag verpflichtet und die demnach vereinbarte Maklerprovision von dem Käufer innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss des Hauptvertrages gezahlt ist, entfällt insoweit die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.
5.12: Wird die Chance von der 023-Hausverwaltung GmbH, die Provision zu verdienen, in Folge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers vereitelt, insbesondere durch Verstoß gegen eine Bestimmung dieser 023-HV-AGB, hat der Auftraggeber Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen des § 7 zu leisten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
5.13: Vergütungen für die Verwaltung von Immobilien durch die 023-Hausverwaltung GmbH ist ausschließlich der individuell vereinbarte Verwaltervertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gültig.
§6 Vertragslaufzeit und Kündigung
6.1: Für Maklertätigkeiten kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des 6. vollen Kalendermonats. Es endet spätestens nach 12 vollen Kalendermonaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
6.2: Für Verwaltungstätigkeiten sind die Vereinbarungen im jeweiligen Verwaltervertrag bindend.
6.3: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die 023-Hausverwaltung GmbH die Interessenwahrnehmung für den Auftraggeber trotz Abmahnung wesentlich vernachlässigt oder der Auftraggeber wesentliche Pflichten des Vertrages, wie z.B. die Alleinauftragsbindung, trotz Abmahnung verletzt.
6.4: Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§7 Aufwendungsersatz
7.1: Im Falle einer Pflichtverletzung des Auftraggebers nach §3.6 und §3.7 sowie in den Fällen, in denen ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Vertrages durch die 023-Hausverwaltung GmbH nach §6.2 vorliegt, hat die 023-Hausverwaltung GmbH nach Maßgabe dieses § 7 Anspruch auf Ersatz des ihr konkret entstandenen Aufwands.
7.2: Zu dem, der 023-Hausverwaltung GmbH zu ersetzenden, Aufwand zählen insbesondere die Kosten für Inserate, Exposés, sonstige Prospekte, die Einstellung im Internet, Hinweisschilder, Besichtigungen, die Aufnahme des Objekts, Besprechungen, Anfragenbearbeitung sowie weitere dem Projekt zuzurechnenden Leistungen und Aufwendungen. Jede volle Arbeitsstunde ist mit EUR 60,- zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und Fahrten der 023-Hausverwaltung GmbH mit dem Kraftfahrzeug sind mit EUR 0,30 pro gefahrenen Kilometer einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu erstatten. Für Online-Inserate des Vertragsobjekts sind EUR 250,- je angefangenen Monat einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu erstatten. Die Höhe von weiteren Aufwendungen ist von der 023-Hausverwaltung GmbH konkret nachzuweisen.
7.3: Der 023-Hausverwaltung GmbH bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass die konkreten Aufwendungen im Einzelfall höher waren. Dem Auftraggeber steht es frei, nachzuweisen, dass der 023-Hausverwaltung GmbH im konkreten Fall niedrigere Aufwendungen als die in § 7.2 genannten Aufwendungen entstanden sind.
§8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
8.1: Gegenansprüche des Auftraggebers berechtigen diesen nur dann zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Provisionsanspruch nach § 5 und dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 7, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§9 Verschwiegenheitserklärung
9.1: Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertrages erlangten Kenntnisse und Informationen vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritter weiterzugeben.
9.2: Die 023-Hausverwaltung GmbH ist verpflichtet hinsichtlich aller im Rahmen des Vertrages über das Vertragsobjekt und den Auftraggeber erlangten Kenntnisse und Informationen Verschwiegenheit zu wahren und diese nicht unberechtigter Weise an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht für die Erfüllung seiner Pflichten erforderlich ist.
§10 weiterführende Bestimmungen
10.1: Die 023-Hausverwaltung GmbH übernimmt gegenüber dem Käufer keine Anlageberatung.
10.2: Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unsere Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
10.2: Hinsichtlich des Objektes ist die 023-Hausverwaltung GmbH auf die Auskünfte der Verkäufer, Vermieter, Eigentümer, Verpächter, Bauherren, Bauträger und Behörden angewiesen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen. Darüber hinaus übernimmt die Gesellschaft für die Objekte keine Gewähr und haftet nicht für die Bonität der Vertragspartner.
10.3: Die Provisionen gehen von einem derzeit gültigen Mehrwertsteuersatz in Höhe von 19 % aus. Sollte die Mehrwertsteuer gegenüber diesem Satz erhöht oder verringert werden, so ändern die sich ab dem Zeitpunkt der Erhöhung oder Verringerung fälligen Provisionen um den gleichen Prozentsatz. Dies gilt nicht für Provisionen, die innerhalb von vier Monaten ab Vertragsschluss fällig werden.
10.4: Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten nur für die Zwecke, für die wir beauftragt wurden. Dabei können wir uns der Unterstützung durch Dienstleister bedienen. Mit entsprechender Einwilligung oder soweit gesetzlich erlaubt können die Daten auch für Werbung oder andere Zwecke genutzt und an Dritte weitergegeben werden. Der Nutzung für Werbung kann jederzeit widersprochen werden. Der Widerspruch ist dann an die Mailadresse: info@023-hausverwaltung.de zu richten.
§11 Schlussbestimmungen
11.1: Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt der Geschäftssitz der 023-Hausverwaltung GmbH in Witten/ Ruhr als vereinbarter Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag sowie als vereinbarter Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
11.2: Diese 023-HV-AGB und der Vertrag unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.3: Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit gesetzlich nicht ein strengeres Formerfordernis besteht. Dieses gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses. Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305 b BGB sind. Diese Individualabreden sind zur Beweiserleichterung grundsätzlich nachträglich schriftlich niederzulegen.
11.4: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder sich als undurchführbar erweisen, so wird die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden die ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck entspricht und dem Inhalt der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt entsprechend, wenn sich herausstellt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthält.